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Verein / Satzung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „MUTHEA Bundesvereinigung deutscher Musik- und Theater-Fördergesellschaften e.V.“ Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg anzumelden.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, namentlich des Theater- und Konzertwesens in Deutschland.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Unterstützung der Theater, Bühnen und Orchester in der Bundesrepublik bei der Beschaffung von Mitteln für Investitionen und Inszenierungen sowie durch Vergabe von Zuschüssen.
  • Unterstützung der Theater, Bühnen und Orchester der Bundesrepublik Deutschland bei deren Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auf überregionaler Ebene, um das Interesse der Bevölkerung an der Arbeit der Theater, Bühnen und Orchester zu wecken, zu erhalten und zu erhöhen.

Die Mittelvergabe erfolgt im Sinne des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder örtlich tätige Verein werden, dessen satzungsgemäßer Zweck ausschließlich oder überwiegend die Förderung bestimmter Orchester, Theaterensembles oder fester Spielstätten ist. Er wird vertreten durch einen vom örtlichen Vorstand bestimmten Vertreter. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(2) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, entscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag.

(3) Im Gründungsgeschäftsjahr und den drei folgenden Jahren können bis zu 25 natürliche Personen, die Mitglieder eines örtlichen Vereins sind, Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft für diese Mitglieder, soweit sie nicht Gründungsmitglieder sind, endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung nach dem 4. Geschäftsjahr.

(4) Auf Vorschlag des Vortstands kann die Mitgliederversammlung natürliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Kalendermonaten erklärt werden.

(3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(4) Ein wichtiger Grund für den Ausschluss aus dem Verein liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder einer Umlage in Rückstand ist. In diesem Fall kann der Ausschluss beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.

(5) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so hat dieses Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 – Einnahmen

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern, soweit sie nicht Ehrenmitglieder sind, werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

(2) Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 8 – Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit des Vorstandes des Vereins fallen. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands.
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung.
  6. Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung sowie die Änderung der Reihenfolge können auf Antrag von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungen.

§ 10 – Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) An den Mitgliederversammlungen können je Vereinsmitglied ein Delegierter, die Mitglieder nach § 3 Abs. (3) sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Der Vorstand kann die Mitglieder der Beiräte sowie Gäste zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Sind die genannten Vorstandsmitglieder nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(3) Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. Ansonsten bestimmt über die Form der Abstimmung und der sonstigen Durchführung der Mitgliederversammlung der jeweilige Vorsitzende.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Soweit durch Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden und von dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichrlich.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
  4. Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Die Vergabe von Leistungen gem. § 2 Abs. (2).

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zum Vollzug der Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Vereine im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Mitgliedsverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

§ 13 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand tagt, sooft die Vereinsgeschäfte es erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 14 – Beirat

Für die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können für die jeweilige Wahlperiode des Vorstands Beiräte gebildet werden. Ihre Berufung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der sowohl die Zahl der Mitglieder als auch den Vorsitzenden eines jeden Beirats bestimmt.

§ 15 – Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Sie werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 17 – Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin als Sitz der Gesellschaft mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für das Musik- und Theaterleben im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

Wuppertal, den 10. 10. 1998
Essen, den 08. 06. 2002